Verfügungsformen
Erbverträgen bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Bei den Testamenten ist bezüglich Formvorschriften zwischen dem eigenhändigen Testament (alles von Anfang bis Ende unter Einschluss von Ort, Datum, Unterschrift von Hand schreiben), dem öffentlichen Testament (öffentliche Beurkundung im Selbstleseverfahren oder im Vorleseverfahren) und dem mündlichen Testament (sog. Nottestament, Erklärung gegenüber zwei Zeugen bei ausserordentlichen Umständen) zu unterscheiden.
a) Formstrenge
Bei den Verfügungen von Todes wegen (Testament und Erbvertrag) gilt Formstrenge. Dadurch sollen voreilige und unüberlegte Anordnungen verhindert werden. Zudem soll der Beweis für Existenz und Authentizität erblasserischer Anordnungen erbracht werden.
b) Formelle Höchstpersönlichkeit
Formelle Höchstpersönlichkeit bedeutet, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung selbst zu verfassen hat.
c) Materielle Höchstpersönlichkeit
Materielle Höchstpersönlichkeit bedeutet, dass der Erblasser den Inhalt der letztwilligen Verfügung selbst zu bestimmten hat.
d) letztwillige Verfügungen
Es gibt folgende letztwilligen Verfügungen
- öffentliches Testament
- eigenhändiges Testament
- mündliches Testament (sog. Nottestament)
e) öffentliches Testament
Das öffentliche Testament ist öffentlich beurkundet. Es kann in den folgenden beiden Formen errichtet werden: Die Hauptform ist das Selbstleseverfahren, die Nebenform das Vorleseverfahren.
f) Selbstleseverfahren
Bei der Hauptform des Selbstlesungsverfahrens (ZGB 500 I) liest der Erblasser die Urkunde (ZGB 500 I) und unterschreibt sie (ZGB 500 II). Danach erklärt er gegenüber zwei Zeugen, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (ZGB 501 I). Diese Erklärung wird durch die zwei Zeugen bestätigt (ZGB 501 II).
g) Vorleseverfahren
Bei der Nebenform des Vorlesungsverfahrens (ZGB 502) wird die Urkunde dem Erblasser durch den Notar in Gegenpart der zwei Zeugen vorgelesen (ZGB 502 I). Der Erblasser erklärt, die Urkunde enthalte seine letztwillige Verfügung (ZGB 502 I). Die Urkunde wird von ihm nicht unterschrieben. Diese Erklärung des Erblassers sowie das Vorlesen durch den Notar wird durch zwei Zeugen bestätigt (ZGB 502 II). Wird die Urkunde dem Erblasser ohne Selbstlesung vorgelesen, ist die Urkunde nichtig, wenn das Vorlesen ohne die zwei Zeugen erfolgte, auch wenn der Erblasser die Urkunde unterschrieben hat (BGE 118 II 273).
h) eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser unter Angabe des Errichtungsdatums vollständig eigenhändig zu verfassen und zu unterschreiben (ZGB 505). Seit 1996 ist die Angabe des Errichtungsortes nicht mehr erforderlich und das Fehlen oder Mängel bei der Datierung werden gemäss ZGB 520a nur in jenen Fällen sanktioniert, wenn der Datierung Bedeutung zukommt.
i) mündliches Testament
Das mündliche Testament ist Nottestament. Es ist in seiner Gültigkeitsdauer beschränkt (ZGB 508) und nur zugelassen, wenn es dem Erblasser aufgrund ausserordentlicher Umstände (Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien, Kriegsereignisse etc.,) verunmöglicht ist, sich einer anderen Verfügungsform zu bedienen (ZGB 506 I). Der letzte Wille ist zwei Zeugen gegenüber mündlich zu erklären. Diese mündliche Erklärung gegenüber den beidenZeugen ist gleichzeitig abzugeben (BGE 104 II 68).
j) Erbvertrag
Erbverträge bedürfen der öffentlichen Beurkundung (ZGB 512).
k) Abänderung des Testaments
Beim Testament gilt das Prinzip beliebiger Abänderbarkeit. Widerruf und Anpassung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Letzteres geschieht durch Vernichtung (ZGB 510) oder durch eine spätere Verfügung, soweit diese nicht zweifellos bloss als Ergänzung gilt (ZGB 511 I). Fraglich ist, ob die Verfügung über den zugedachten Gegenstand (ZGB 511 II) als Widerruf der Verfügung auszulegen ist oder ob diesfalls das Surrogationsprinzip gilt. Auch der Widerruf eines Testaments ist Testament, weshalb die entsprechenden formellen und materiellen Voraussetzungen einzuhalten sind. Vernichtung ist hingegen maximal formerleichtert. Wegen der Formunterschiede ist zwischen Widerruf und Vernichtung abzugrenzen. Eine Streichung in einem Testament gilt als Vernichtung (BGE 116 II 411). Bei Widerruf des Widerrufs lebt die ursprüngliche Verfügung wieder auf.
l) Abänderung des Erbvertrages
Erbverträge können grundsätzlich nur in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien schriftlich aufgehoben werden (ZGB 513 I). Bei Versterben einer Vertragspartei wird der Erbvertrag grundsätzlich unabänderlich.
Ausnahmsweise ist die einseitige Aufhebung des Erbvertrags möglich bei:
- Wegfall von Gesetzes wegen (ZGB 515)
- einseitiger Aufhebung in öffentlicher Beurkundung bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes (ZGB 513 II)
- Rücktritt vom Vertrag bei Leistungsstörungen unter Lebenden (ZGB 513)
- Anfechtung wegen Willensmängeln (ZGB 469 i.V.m. OR 23 ff.)