Erben

Jede Person kann in einem Testament oder Erbvertrag grundsätzlich jene Personen bestimmen, welche bei ihrem Versterben ihre Vermögenswerte erhalten sollen (= eingesetzte Erben).

Werden keine solchen Anordnungen getroffen, hält das Gesetz Regelungen bereit, welche festlegen, wem die Vermögenswerte des Verstorbenen übertragen werden (= gesetzliche Erben). Zu diesen zählen einerseits der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner und andererseits die Verwandten.

a) Gesetzliche Erben

Gesetzliche Erben sind diejenigen Personen, welche Erben werden, wenn der Erblasser über seinen Nachlass nicht mittels Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) verfügt hat. Die Berufung gesetzlicher Erben basiert auf dem Gesetz.

Zu den gesetzlichen Erben zählen

  • Verwandte (ZGB 457 – 459)
  • Ehegatten (ZGB 462)
  • eingetragene Partner (ZGB 462)
  • das Gemeinwesen (ZGB 466)

b) Parentelensystem

Verwandte erben nach einer festen Reihenfolge (Parentelensystem oder -ordnung). Gemäss dieser werden grundsätzlich nur die Verwandten der nächsten Parentel gesetzliche Erben. Angehörige entfernterer Parentelen sind ausgeschlossen.

Je nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser werden die Verwandten in folgende Parentelen eingeteilt:

  • 1. Parentel: Nachkommen, z.B. Kinder oder Grosskinder (ZGB 457 I)
  • 2. Parentel: Angehörige des elterlichen Stammes, z.B. Eltern oder Geschwister (ZGB 458 I)
  • 3. Parentel: Angehörige des grosselterlichen Stammes, z.B. Grosseltern, Onkel oder Tante (ZGB 459 I)

Danach, d.h. ab der 4. Parentel endet die gesetzliche Erbberechtigung der Verwandten (ZGB 460).

c) Gleichheitsprinzip

Sind mehrere gleich nahe Verwandte als gesetzliche Erben vorhanden, so erben diese gemäss dem Gleichheitsprinzip zu gleichen Teilen (ZGB 457 II, 458 II und 459 II).

d) Eintrittsprinzip

Fällt ein Verwandter als gesetzlicher Erbe weg, dann gilt das Eintrittsprinzip, wonach dessen Nachkommen an seine Stelle treten (ZGB 457 III, 458 III und 459 III).

e) Anwachsungsprinzip

Hat der wegfallende Verwandte keine Nachkommen, so wächst seine Erbschaft in Anwendung des Anwachsungsprinzips den gleich nahen Verwandten an (ZGB 458 IV, 459 IV und 459 V).

f) Überlebender Ehegatte und eingetragener Partner

Der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner erbt neben Verwandten (ZGB 462 Ziffer 1 – 3) und ist keiner Parentel zugeteilt.

Ein gesetzliches Erbrecht haben nur verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen. Das gesetzliche Erbrecht endet erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil (ZGB 120 II) bzw. mit dem rechtkräftigen Auflösungsurteil (PartG 29 II).

Der erbrechtlichen Auseinandersetzung geht – mit Ausnahme der Gütertrennung – eine güterrechtliche und bei Gesamteigentum zufolge einfacher Gesellschaft zudem eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung voraus.

g) Eingesetzte Erben

Eingesetzte Erben sind Personen, welche vom Erblasser mittels einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) als Erben eingesetzt worden sind (ZGB 483). Die Berufung eingesetzter Erben basiert auf dem Willen des Erblassers.