Erbgang und Erbschaftserwerb

Mit dem Tod des Erblassers wird der Erbgang an seinem letzten Wohnsitz eröffnet. Die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben erwerben die Erbschaft in derselben Sekunde des Todes des Erblassers, unmittelbar von Gesetzes wegen (eo-ipso-Erwerb). Die Erben treten in diesem Zeitpunkt in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Universalsukzession). Der Alleinerbe wird Alleineigentümer. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und werden Gesamteigentümer. Grundsätzlich kann jedermann Erbe sein, es sei denn, es liege Erbunwürdigkeit vor. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen. Allenfalls wird die Erbschaftsverwaltung angeordnet. Testamente und Erbverträge müssen der Erbschaftsbehörde eingeliefert und durch diese eröffnet werden. Erben erhalten zumeist eine Erbbescheinigung. Bei Überschuldung der Erbschaft, kann ein Erbe innert drei Monaten die Erbschaft ausschlagen. Bei ungewisser Vermögens- und Schuldensituation kann ein öffentliches Inventar beantragt werden.

a) Eröffnung des Erbganges

Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet (ZGB 537 I). Die Eröffnung erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitz des Erblassers (ZGB 538 I).

b) Voraussetzungen beim Erblasser

Jedermann ist fähig Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, soweit er nicht erbunfähig ist (ZGB 539 I).

c) Erbunwürdigkeit

Unwürdig Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erben ist, wer

  • vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat (ZGB 540 I Ziff. 1)
  • den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit versetzt hat (ZGB 540 I Ziff. 2)
  • den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (ZGB 540 I Ziff. 3)
  • eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig beseitigt oder ungültig gemacht und dabei dem Erblasser deren Erneuerung verunmöglicht hat (ZGB 540 I Ziff. 4)

d) Erleben des Erbgangs als Erbe

Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben (ZGB 542 I). Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben (ZGB 542 II).

e) Erleben des Erbgangs als Vermächtnisnehmer

Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat(ZGB 543 I). Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann, zugunsten desjenigen weg, der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre (ZGB 543 II).

f) Nasciturus

Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird (ZGB 544 I). Wird es tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht (ZGB 544 II).

g) Sicherung des Erbgangs

Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen (ZGB 551 I). Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (ZGB 551 II).

h) Siegelung der Erbschaft

Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, für die das kantonale Recht sie vorsieht (ZGB 552).

i) Inventar

Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn

  • ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht (ZGB 553 I Ziff. 1)
  • ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (ZGB 553 I Ziff. 2)
  • einer der Erben sie verlangt (ZGB 553 I Ziff. 3)

j) Erbschaftsverwaltung

Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet, wenn:

  • ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (ZGB 554 I Ziff. 1)
  • keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (ZGB 554 I Ziff. 2)
  • nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind (ZGB 554 I Ziff. 3)
  • das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (ZGB 554 I Ziff. 4)

Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmt, so ist diesem die Verwaltung zu übertragen (ZGB 554 II).

k) Einlieferung von Verfügungen von Todes wegen

Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unver-weilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (ZGB 556 I). Dieser Einlieferungspflicht untersteht der erstellende oder verwahrende Notar sowie jede Person, die eine letztwillige Verfügung nach dem Ableben des Erblassers auffindet (ZGB 556 II). Für Erbverträge fehlt eine gesetzliche Einlieferungspflicht. In der Lehre ist umstritten, ob und in welchem Umfang eine solche besteht.

l) Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (ZGB 557 I). Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht (ZGB 558 I).

m) Einsprache und Erbbescheinigung

Gegen die Berufung der mittels der eröffneten Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben können die gesetzlichen oder in einer früheren Verfügung eingesetzten Erben innert Monatsfrist Einsprache erben (ZGB 559. Erfolgt eine Einsprache, dauert die vorläufige Besitzesreglung weiter. Erfolgt keine Einsprache, können die eingesetzten Erben die sog. Erbbescheinigung (auch Erbschein) verlangen (ZGB 559 I). Sie dient als Ausweis gegenüber Dritten (v.a. Banken) und als Legitimation für die Grundbucheintragung (GBV 18 II lit. a). Obwohl das Gesetz nur von den eingesetzten Erben spricht, ist allgemein anerkannt, dass auch die gesetzlichen Erben einen Erbschein verlangen können (BGE 73 I 275).

n) Erwerb der Erbschaft

Die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben erwerben die Erbschaft in derselben Sekunde des Todes des Erblassers, unmittelbar von Gesetzes wegen (eo-ipso-Erwerb nach ZGB 560). Die Erben treten in diesem Zeitpunkt in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Universalsukzession). Der Alleinerbe wird Alleineigentümer. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und werden Gesamteigentümer.

Die Erben erwerben von Gesetzes wegen sämtliche übertragbaren Rechte. Die Aufzählung von ZGB 560 II ist nicht abschliessend (BGE 112 II 305). Nicht vererblich sind alle höchstpersönlichen Rechte. Neben den Aktiven gehen aber auch alle Passiven (Erbschaftsschulden) auf die Erben über (ZGB 560 II). Zu diesen treten die Erbgangsschulden hinzu. Für Erbschafts- und Erbgangsschulden haften die Erben solidarisch (ZGB 603 I) mit ihrem gesamten, ererbten oder sonstigem Vermögen.

o) Erwerb durch Vermächtnisnehmer

Vermächtnisnehmer erwerben die Erbschaft nicht eo ipso mittels Universalsukzession. Sie haben keine dingliche Eigentümerstellung. Vermächtnisnehmer erhalten lediglich einen obligatorischen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Herausgabe des vermachten Vermögenswerts (ZGB 562; Singularsukzession). Die Vermächtnisnehmer erben daher weder die Gesamtheit der Aktiven noch die Schulden des Erblassers.

p) Ausschlagung

Bei wahrscheinlicher Überschuldung der Erbschaft, kann ein gesetzlicher oder eingesetzter Erbe erklären, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde abgegeben werden (ZGB 570). Die Erklärung ist unwiderruflich, muss unmissverständlich und unbedingt sein. Bei amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschuldung wird die Ausschlagung vermutet (ZGB 566 II), eine Erklärung ist nicht erforderlich.

Die Ausschlagungsfrist beträgt 3 Monate (ZGB 567). Die Ausschlagungsbefugnis verwirkt entweder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist (ZGB 571 I) oder bei tatsächlicher oder konkludenter Annahmeerklärung (ZGB 571 II). Durch die Ausschlagung scheidet der Erbe als Erbe aus. Seine Erbenstellung entfällt und sein Anteil überträgt sich, wie wenn er vorverstorben wäre (ZGB 572 I). Es besteht keine Erbenhaftung.

q) Besondere Erwerbsarten

Sind die Vermögensverhältnisse des Erblassers nicht oder nur schwer abzuschätzen, besteht das Risiko, dass der Erbe bei Annahme der Erbschaft für die Erbschaftsschulden haftet oder dass ihm bei Ausschlagung ein Vermögen entgeht. Um diese unliebsamen Folgen zu vermeiden gibt es die Möglichkeit eines öffentlichen Inventars oder der amtlichen Liquidation.

r) öffentliches Inventar

Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, binnen Monatsfrist bei der zuständigen Behörde (ZGB 580 II) ein öffentliches Inventar zu verlangen (ZGB 580 I). In dieses nimmt die zuständige Behörde gestützt auf einen öffentlichen Rechnungsruf (ZGB 582) sämtliche Vermögenswerte des Erblassers und alle seine Schulden auf (ZGB 581 I). Nach Einsichtnahme in das derart erstellte Inventar können die Erben entweder die Ausschlagung (ZGB 566 ff.), die amtliche Liquidation (ZGB 593 ff.), die Annahme unter öffentlichem Inventar (ZGB 589 f.) oder die vorbehaltslose Annahme der Erbschaft erklären (ZGB 588 I). Bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar ist die Erbenhaftung grundsätzlich auf die inventarisierten Schulden beschränkt (ZGB 589 I).

s) Amtliche Liquidation

Bei der amtlichen Liquidation (ZGB 593 ff.) wird der Nachlass durch einen Erbschaftsverwalter ohne Beteiligung der Erben liquidiert. Es wird eine möglichst umfassende Abgrenzung zwischen Nachlass und Erbenvermögen bezweckt.

Die amtliche Liquidation qualifiziert sich aus Sicht:

  • der Erben als eine spezielle Form der Annahme: Formell behalten die Erben ihre Erbenstellung. Zudem haben sie Anspruch auf die für die Liquidation entbehrlichen Erbschaftssachen (auch Geld) sowie auf den Liquidationsüberschuss.
  • der Erbschaftsgläubiger als eine Ausschlagung: Die Erben haften nicht persönlich, sondern nur mit der Erbschaft (Sachhaftung, ZGB 593 III).