Verfügungsfähigkeit und -freiheit

Um ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschliessen, muss man das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Liegt beim Abschluss eines Testaments oder Erbvertrages ein Willensmangel vor, können derartige Verfügungen angefochten werden.

Hinterlässt der Erblasser Pflichtteilserben (Nachkommen, Ehegatten, Eltern), kann er nur bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen, andernfalls über sein gesamtes Vermögen verfügen.

Ein Entzug des Pflichtteils ist nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes möglich. Der Ehegatte kann durch Nutzniessung und Versicherungszuweisungslösungen zusätzlich begünstigt werden.

a) Letztwillige Verfügung

Die Errichtung eines Testament setzt beim Verfügenden folgende Fähigkeiten voraus (Testierfähigkeit, ZGB 467):

  • zurückgelegtes 18. Altersjahr
  • Urteilsfähigkeit (ZGB 16). Diese ist relativ zum Rechtsgeschäft. Urteilsfähigkeit wird solange vermutet, wie gegenteilige Anzeichen nicht deutlich sind (BGE 124 III 5 ff.). Bei älteren Personen geht es v.a. um die Problematik der reduzierten psychischen Widerstandsfähigkeit gegenüber Dritteinflüssen.

b) Erbvertrag

Die Errichtung eines Erbvertrages setzt beim Verfügenden folgende Fähigkeiten voraus (Erbvertragsfähigkeit, ZGB 468):

  • zurückgelegtes 18. Altersjahr
  • Mündigkeit bzw. fehlende Entmündigung
  • Urteilsfähigkeit (ZGB 16). Diese ist relativ zum Rechtsgeschäft. Urteilsfähigkeit wird solange vermutet, wie gegenteilige Anzeichen nicht deutlich sind (BGE 124 III 5 ff.). Bei älteren Personen geht es v.a. um die Problematik der reduzierten psychischen Widerstandsfähigkeit gegenüber Dritteinflüssen.

Der Vertragspartner muss ebenfalls handlungsfähig sein, es sei denn, es liege ein rein begünstigendes Geschäft i.S.v. ZGB 19 II vor. Da beim Vertragspartner jedoch die materielle Höchstpersönlichkeit nicht gilt, kann er sich gesetzlich oder vertraglich vertreten lassen.

c) Willensmangel

Verfügungen (Testamente und Erbverträge), sind ungültig, wenn sich der Erblasser bei deren Errichtung in einem Willensmangel befunden und diese mithin unter Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat (ZGB 469 I).

Eine mit einem Willensmangel behaftete Verfügung kann geheilt und dadurch gültig werden, indem sie:

  • durch den Erblasser nicht binnen 1 Jahres seit Kenntnis von Irrtum oder Täuschung bzw. seit Wegfall von Zwang oder Drohung aufgehoben wird (ZGB 469 II)
  • richtig gestellt werden kann, sofern sie einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen enthält und sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen lässt (ZGB 469 III; BGE 124 III 414 ff.)

d) Umfang der Verfügungsbefugnis

Das Gesetz geht davon aus, dass dem Erblasser besonders nahe stehenden gesetzlichen Erben (sog. Pflichtteilserben oder Noterben) ein bestimmter Teil des Nachlasses zwingend zukommen muss und nicht entzogen werden kann. Dieser unentziehbare Teil des Nachlasses stellt den sog. Pflichtteil dar.

Die Summe der Pflichtteile ist die sog. gebundene Quote, der Rest des Nachlasses die sog. freie Quote oder der frei verfügbare Teil.

Hinterlässt der Erblasser Pflichtteilserben, kann er nur bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen (ZGB 470 I), andernfalls über sein gesamtes Vermögen (ZGB 470 II) von Todes wegen verfügen. Der Umfang der Verfügungsbefugnis des Erblassers ist durch das Vorhandensein oder Fehlen von Pflichtteilserben bestimmt.

e) Pflichtteilserben

ZGB 470 I zählt abschliessend die folgenden beiden Gruppen von Pflichtteilserben oder Noterben auf:

  • Nachkommen (nicht nur Kinder)
  • Ehegatte oder Ehegattin/eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin

Im Unterschied zu dem bis zum 31. Dezember 2022 gegoltenen Erbrecht, haben die Eltern seit dem 1. Januar 2023 keine Pflichtteilsansprüche mehr.

Beim Vorversterben eines Pflichtteilserben oder Noterben treten dessen eintretenden Erben nicht in seinen Pflichtteilsanspruch ein. Beim Nachversterben des Pflichtteils oder Noterben wäre das dagegen der Fall (ZGB 542 II).

f) Pflichtteil

Gemäss ZGB 471 beträgt die Pflichtteilsquote für alle Pflichtteilserben ab dem 1. Januar 2023 generell 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs. Bis zum 31. Dezember 2022 hatten die Nachkommen eine Pflichtteilsquote von 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs. Durch die unter dem neuen Recht vorgenommene Reduktion der Pflichtteilsquote von 3/4 auf 1/2 wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers erhöht.

Seit dem 1. Januar 2023 fällt der Pflichtteilsschutz bei einem rechtshängigen Verfahren auf Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft dahin, wenn entweder das Verfahren mit Zustimmung beider Partner geführt wird (ZGB 472 I Ziff. 1) oder wenn ein mindestens zweijähriges Getrenntleben besteht (ZGB 472 I Ziff. 2). Diesfalls gelten die Pflichtteile, wie wenn keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft bestünde (ZGB 472 II).

Die Verfahrenshängigkeit führt nun aber lediglich zum Wegfall des Pflichtteilsschutzes. Damit der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner während eines rechtshängigen Scheidungs-/Auflösungsverfahrens nichts erbt, muss der Ehegatte/eingetragene Partner daher aktiv werden. Dazu kann er beispielsweise mittels Testament seine Kinder als Alleinerben einsetzen oder bei Fehlen von Nachkommen seinen gesamten Nachlass Dritten zuwenden. Wegen des weggefallenen Pflichtteilsanspruchs des anderen Ehegatten/eingetragenen Partners kann sich dieser gegen die letztwillige Verfügung nicht wehren und würde im Falle des Versterbens seines Ehegatten/eingetragenen Partners während des Verfahrens nichts erben.

Wird der Ehegatte/eingetragene Partner hingegen nicht aktiv und verfügt er nicht von Todes wegen, dann erbt der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner seinen gesetzlichen Erbteil. Dieser ist nicht weggefallen, sondern entfällt erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Scheidung der Ehe oder Auslösung der eingetragenen Partnerschaft. Der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner würde beim Tod seines Partners während einem hängigen Scheidungs-/Auslösungsverfahren neben Nachkommen daher die Hälftige und bei Fehlen von Nachkommen oder Angehörigen der zweiten Parentel den ganzen Nachlass erben.

g) Pflichtteilsberechnung

Hinterlässt der Erblasser z.B. drei Kinder, beträgt 

  • der gesetzliche Erbanspruch der Kinder je 1/3 (ZGB 457 II)
  • der Pflichtteilsanspruch der Kinder je 1/6 (1/3 x 1/2) (ZGB 457 II i.V.m. ZGB 471)
  • die frei verfügbare Quote des Erblassers 1/2

Hinterlässt der Erblasser z.B. den überlebenden Ehegatten/Partner und drei Kinder, beträgt der

  • gesetzliche Erbanspruch des Ehegatten/Partners 1/2 (ZGB 462 Ziff. 1) und dessen Pflichtteilsanspruch 1/4 (1/2 x 1/2) (ZGB 462 Ziff. 1 i.V.m. ZGB 471)
  • gesetzliche Erbanspruch der Kinder 1/2 bzw. eines einzelnen Kindes 1/6 (ZGB 462 Ziff. 1) und deren Pflichtteilsanspruch insgesamt 1/4 (1/2 x 1/2) bzw. pro Kind je 1/12 (1/6 x 1/2) (ZGB 462 Ziff. 1 i.V.m. ZGB 471)
  • die frei verfügbare Quote des Erblassers 4/8 oder 1/2 (bis 31. Dezember 2022 3/8)

Hinterlässt der Erblasser z.B. seine Eltern und den überlebenden Ehegatten/Partner, beträgt der

  • gesetzliche Erbanspruch des Ehegatten/Partners 3/4 (ZGB 462 Ziff. 2) und dessen Pflichtteilsanspruch 3/8 (3/4 x 1/2) (ZGB 462 Ziff. 2 i.V.m. ZGB 471)
  • gesetzliche Erbanspruch der Eltern 1/4 (ZGB 462 Ziff. 2) und deren Pflichtteilsanspruch 0 (ZGB 470)
  • die frei verfügbare Quote des Erblassers 5/8 (bis 31. Dezember 2022 4/8 oder 1/2)

h) Pflichtteilsberechnungsmasse

Der Pflichtteil ist ein Wertanspruch (ZGB 522 I). Dieser berechnet sich anhand der sog. Pflichtteilsberechnungsmasse.

Die Pflichtteilsberechnungsmasse geht vom gesamten vererbbaren Vermögen des Erblassers zur Zeit seines Todes aus (ZGB 474 I), zieht davon auf der einen Seite die Schulden ab (ZGB 474 II) und rechnet auf der anderen Seite die Zuwendungen unter Lebenden (ZGB 475) sowie die Versicherungsansprüche (ZGB 476) hinzu.

i) Schulden

Vom Vermögen des Erblassers werden abgezogen:

  • alle Erbschaftsschulden: Das sind Schulden des Erblassers, die beim Erbgang bereits vorhanden sind. Diese werden allesamt in Abzug gebracht.
  • gewisse Erbgangsschulden (z.B. Begräbniskosten, Kosten für Sicherungsmassnahmen, der sog. Dreissigste gemäss ZGB 606). Erbgangsschulden sind Schulden, welche erst im Zusammenhang mit oder nach dem Erbgang zulasten des Nachlasses entstehen. Von diesen werden gemäss nach ZGB 474 II nur einige ausgewählte abgezogen.

j) Zuwendungen unter Lebenden

Zum Vermögen des Erblassers werden hinzugerechnet:

  • lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen, welche nach ZGB 527 herabsetzbar sind, z.B.
  • Schenkungen mit Versorgungscharakter
  • innert 5 Jahre vor dem Tod ausgerichtete frei widerrufliche Schenkungen
  • Erbabfindungen und Erbauskäufe
  • Entäusserungen zu Umgehungszwecken
  • bei gemischten Schenkungen (Gegenleistung steht in einem krassen Missverhältnis zum Vermö-genswert) ist nur der unentgeltliche Teil hinzuzurechnen. Gemäss der Quotenmethode hat der hinzuzurechnende, unentgeltliche Teil bei der Hinzurechnung im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert zu stehen, wie zum Zeitpunkt der Zuwendung (BGE 120 II 422, 116 II 675 f.).

k) Versicherungsansprüche

Zum Vermögen des Erblassers werden zudem auf dessen Todesfall gestellte, aber zugunsten Dritter begründete oder auf diese übertragene Versicherungsansprüche hinzugerechnet und zwar zu ihrem Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (ZGB 476).

l) Wertbestimmung

Der Wert des Vermögen des Erblassers ermittelt sich anhand des Verkehrswerts. Massgebend für Bestand und Wert des Vermögens ist der Stand des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers (ZGB 474 I). Der Todestag bestimmt somit Umfang und Bewertung des Nachlasses (BGE 110 II 232).

Wertveränderungen des Nachlasses zwischen Todestag und Erbteilung betreffen sämtliche (Pflichtteils- und sonstige) Erben im Verhältnis ihrer quotenmässigen Erbteile.

m) Begünstigung des Ehegatten und des eingetragenen Partners

Der überlebende Ehegatte und eingetragene Partner kann gegenüber den gemeinsamen Nachkommen begünstigt werden, indem ihm durch Verfügung von Todes wegen die Nutzniessung am ganzen den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft eingeräumt wird (ZGB 473 I). Eine Belastung des Pflichtteils mit der Nutzniessung ist nur gegenüber den gemeinsamen Nachkommen möglich. Neben der Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses (ZGB 473 I).

Hinsichtlich der Stellung des Ehegatten und eingetragenen Partners gilt es zu unterscheiden:

  • erhält der Ehegatte oder eingetragene Partner nur die Nutzniessung, ist er Vermächtnisnehmer, nicht Erbe. Für Erbschaftsschulden trifft ihn keine Haftung.
  • erhält der Ehegatte oder eingetragene Partner neben der Nutzniessung noch eine Quote zu Eigentum, ist er Erbe. Für Erbschaftsschulden haftet er.

Durch die Begünstigung nach ZGB 473 bekommen:

  • die Nachkommen 1/2 des Nachlasses mit der Nutzniessung belastet zu nacktem Eigentum
  • der Ehegatte oder eingetragene Partner
    • den gesamten Nachlass zu Nutzniessung (Vermächtnisnehmer) oder
    • 1/2 des Nachlasses zu Nutzniessung und
    • die verfügbare Quote von 1/2 oder ein Teil davon zu Eigentum (Erbe)

n) Wahlmöglichkeit?

Es ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner statt der Nutzniessung seinen Pflichtteil verlangen kann und ob ihm ein diesbezügliches Wahlrecht zusteht. Die Frage stellt sich v.a., wenn der kapitalisierte Wert der Nutzniessung geringer als der Wert der gesetzlichen Erbquote oder gar des Pflichtteils ist.

o) Wiederverheiratung und neue eingetragene Partnerschaft

Bei Wiederverheriatung oder Eingehung einer neuen eingetragenen Partnerschaft des Nutzniessungsberechtigten, entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil, den die Nachkommen ohne Nutzniessungsbegünstigung als Pflichtteil hätten beanspruchen können, d.h. auf 1/4 (ZGB 473 III). Die Nutzniessung reduziert sich auf 1/4 (1/2 - 1/4).

p) Enterbung

Der einseitige Entzug des Pflichtteils eines Pflichtteilserben ist ausschliesslich mittels Enterbung möglich. Formell hat der Erblasser die einseitige Enterbung unter Angabe des Grundes in Form der letztwilligen Verfügung (Testament) anzuordnen (ZGB 477). Materiell ist das Vorliegen bestimmter Enterbungsgründe vorausgesetzt. Dabei ist zwischen Straf- und Präventiventerbung zu unterscheiden. Der Enterbte kann die Enterbung entweder mit Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage anfechten.

q) Strafenterbung

ZGB 477 kennt die beiden folgenden Gründe, welche eine Strafenterbung rechtfertigen:

  • Begehung einer schweren Straftat durch den Pflichtteilserben gegen den Erblasser oder eine diesem nahe stehende Person (Ziffer 1)
  • schwere Verletzung der dem Pflichtteilserben gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen obliegenden familienrechtlichen Pflichten (Ziffer 2)

Der Enterbte kann an der Erbschaft nicht teilnehmen (ZGB 478 I). Sein Anteil fällt vorbehältlich einer anderen Verfügung des Erblassers an die gesetzlichen Erben des Erblassers (ZGB 478 II). Dagegen behalten die Nachkommen des Enterben ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte (ZGB 478 III).

r) Präventiventerbung

Eine Präventiventerbung ist möglich, wenn gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine bestehen (ZGB 480 I). Dem Nachkommen kann allerdings nur die Hälfte seines Pflichtteils entzogen werden und auch das nur dann, wenn diese Pflichtteilshälfte dessen Kindern zugewendet wird (ZGB 480 I). Die Präventiventerbung fällt dahin, wenn die Verlustscheine im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges nicht mehr bestehen oder wenn deren Gesamtbetrag einen Viertel des Erbanteils des betroffenen Nachkommen nicht übersteigt (ZGB 480 II).