Willensvollstrecker

Der Willensvollstrecker ist die Person, die der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen als seine Vertrauensperson ernennt und beauftragt, den Nachlass zu verwalten und gemäss den Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen zu teilen, sowie allfällige weitere erblasserische Anordnungen sicherzustellen und durchzuführen.

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist freiwillig. Die Willensvollstreckung bezweckt primär die generelle Sicherstellung des schnellen und zuverlässigen Vollzugs der angeordneten Massnahmen, Vermächtnisse und Teilungsvorschriften. Es soll den Erben Hilfestellung geboten oder ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse eingeschränkt werden.

Stellung des Willensvollstreckers

Der Willensvollstreckers hat die folgende Stellung:

  • rein privatrechtliche selbstständige Stellung
  • Auftritt im eigenen Namen 
  • weder Vertreter noch Treuhänder einer Person
  • keine Abberufung durch Erben möglich
  • keine Instruktionen seitens Erben möglich
  • selbständiges Handeln nach den Vorschriften des Erblassers und nach objektiven Gesichtspunkten im Interesse der Bedachten und Gläubiger
  • Anspruch auf Alleinbesitz und weitreichende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über die Nachlassgegenstände
  • kein eigenes Handeln der Erben im Rahmen der Willensvollstreckerbefugnisse möglich
  • behördliche Aufsicht und umfassende Verantwortlichkeit für sein Handeln

Auftragserteilung

Die Ernennung des Willensvollstreckers kann gemäss ZGB 517 I erfolgen:

  • durch letztwillige Verfügung
  • durch Erbvertrag, falls dies in Gestalt einer einseitigen und widerruflichen Verfügung erfolgt, die an der vertraglichen Bindungswirkung nicht Teil hat. Der Widerruf der Ernennung kann jederzeit einseitig in der Form der letztwilligen Verfügung erfolgen
  • nicht durch Vertrag unter Lebenden zwischen Erblasser und Willensvollstrecker, da die Ernennung durch den Erblasser einseitig abänderbar und widerruflich sein muss

Annahme des Mandats

Die Ernennung ist dem Willensvollstrecker von Amtes wegen, d.h. durch eine Behörde, mitzuteilen (ZGB 517 II). Die Mitteilung muss auch dann erfolgen, wenn die letztwillige Verfügung ungültig oder anfechtbar erscheint (BGE 91 II 181) oder wenn eine jüngere Verfügung eine ältere Verfügung, welche die Ernennung enthält, widerruft. Die Mitteilung hat so früh wie möglich zu erfolgen. Für die Ernennung des Willensvollstreckers ist die behördliche Mitteilung allerdings nicht konstitutiv.

Die Mitteilung setzt lediglich das gesetzliche Annahmeverfahren in Gang. Der Angefragte hat eine Überlegungsfrist von 14 Tagen ab Empfang der Mitteilung (ZGB 517 II). Stillschweigen gilt als Annahme (ZGB 517 II).Eine Annahmeerklärung vor der Mitteilung ist rechtlich unwirksam. Für den Ernannten besteht kein Annahmezwang. Adressat der Annahmeerklärung ist die Behörde, welche die Mitteilung erlassen hat.

Willensvollstreckerausweis

Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf ein sog. Willensvollstreckerzeugnis, d.h. auf eine behördliche Legitimationsurkunde über seine Stellung (BGE 91 II 180). Es hat allerdings nur deklaratorischen Charakter und umschreibt auch nicht das Ausmass von Rechten und Pflichten des Willensvollstreckers. Das Zeugnis kann schon vor der Testamentseröffnung und trotz Vorliegen von Einsprachen nach ZGB 559 oder einer Ungültigkeitsklage ausgestellt werden. Den Inhalt regelt das kantonale Recht. Auf Beschränkungen von Rechten und Pflichten, auf eine Einsprache nach ZGB 559, auf eine Ungültigkeitsklage oder auf die Anwendung ausländischen Rechts ist hinzuweisen.

Willensvollstreckerhonorar

Der Willensvollstrecker hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung (ZGB 517 III). Der Anspruch ist bundesrechtlicher Natur. Der Vergütungsanspruch ist zwingend. Hat der Erblasser die Höhe der Vergütung festgelegt, kann der Willensvollstrecker eine Erhöhung bzw. die Erben eine Ermässigung fordern, wenn die Vergütung nicht angemessen sein sollte. Bei Festlegung einer finanziellen Leistung des Erblassers an den Willensvollstrecker ist durch Interpretation zu ermitteln, ob es sich um eine Schenkung, ein Legat oder um die Willensvollstreckervergütung handelt.

Inhalt des Auftrags

Der Willensvollstrecker steht vorbehältlich anderslautender Anordnungen des Erblassers in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (ZGB 518 I).

Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach den Vorschriften des Gesetzes auszuführen (ZGB 518 II).