Erbvertrag

1. Eigenschaften

Testament und Erbvertrag haben ihre Gemeinsamkeit im grundsätzlich gleichen Regelungsgegenstand und –inhalt. Sie unterscheiden sich allerdings dadurch, dass

  • Testament einseitig und jederzeit abänderbar ist
  • Erbvertrag (grundsätzlich) zweiseitig und nur mit Zustimmung des Vertragspartners abänderbar ist und mit dem Ableben eines Vertragspartners grundsätzlich unabänderlich wird

2. Vereinbarungen mit Pflichtteilserben

Die praktische Bedeutung von Erbverträgen besteht u.a. darin, dass mit ihnen vertraglich bindende Abmachungen mit Pflichtteilserben getroffen werden können, indem diese in bestimmten Situationen auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Auf diese Weise sind Vereinbarungen mit Kindern möglich, welche im Falle des Vorversterbens eines Elternteils zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten und die erbrechtlichen Ansprüche erst im Nachlass des zweitversterbenden Elternteils geltend machen. Durch eine Kombination eines Ehe- und Erbvertrages stehen daher zusätzliche Begünstigungsmöglichkeiten zur Verfügung.