Testament

1. Verhältnis von Eheverträgen und Testament/Erbvertrag

Das Schicksal des eigenen Nachlasses wird durch testamentarische oder erbvertragliche Regelungen bestimmt. Im Unterschied zum Testament und Erbvertrag haben Eheverträge auf den Nachlass nur sekundär Einfluss. Primär bestimmen diese das Güterrecht und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Der Nachlass wird nur dadurch beeinfluss, als er das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist. Das Testament und der Erbvertrag dagegen haben nur auf den Nachlass, nicht aber auf die güterrechtlichen Verhältnisse und auf die güterrechtliche Auseinandersetzung Einfluss.

2. Regelungsinhalte von Testament/Erbvertrag

Testamentarische und erbvertragliche Regelungen können sich beispielsweise beziehen auf

  • Pflichtteilssetzung eines Pflichtteilserben
  • Einsetzung von zusätzlichen Erben
  • Einsetzung von Vermächtnisnehmern
  • Benennung von Ersatzerben und –vermächtnisnehmern
  • Vor- und Nacherbschaftsregelungen
  • Zuweisung bestimmter Vermögenswerte an bestimmte Personen (Erben oder Vermächtnisnehmer)
  • Ausgleichsanordnung bei lebzeitigen Zuwendungen/Erbvorbezügen an bzw. von einzelnen Kinder/n
  • Bestimmung von Anrechnungswerten lebzeitiger Zuwendungen
  • Nutzniessungsanordnung zugunsten Ehegatten/Dritter
  • Anordnung von Auflagen und Bedingungen zur Erlangung von Erbschaft
  • Einsetzung eines Willensvollstreckers (nur als einseitige Anordnung möglich)

Da testamentarische und erbvertragliche Regelungen nur den Nachlass erfassen

  • ist bei verheirateten Erblassern und bei Absicht der Begünstigung des überlebenden Ehegatten zuerst immer eine ehevertragliche Regelung zu treffen, mit welcher das Güterrecht geregelt wird und die Gütermassen zugewiesen werden
  • kann nur bei unverheiratetem Erblasser eine alleinige testamentarische Regelung getroffen werden

3. Formvorschriften

Ein Testament bedarf abgesehen vom Nottestament, für welches spezielle Formvorschriften gelten, entweder der vollumfänglichen Handschriftlichkeit (von Anfang bis Ende unter Einschluss von Ort und Datum sowie Unterschrift vollständig von Hand zu schreiben, ZGB 505) oder der öffentlichen letztwilligen Verfügung unter Beizug des Notars und zweier Zeugen (ZGB 499 ff.). Die Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung gilt auch für den Erbvertrag (ZGB 512 i.V.m. 499 ff.).