Vorsorgeauftrag

1. Neues Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht (ZGB 360 – 456) ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Mit ihm wurden die bisherigen Vormundschaftsbehörden durch Fachbehörden, den sogenannten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), ersetzt.

2. Sicherstellung der gehörigen Vertretung

Wird eine Person urteilsunfähig, muss sichergestellt sein, dass durch diese zu treffende Entscheidungen durch andere Personen getroffen werden können. Das Gesetz sieht zu diesem Zwecke inhaltlich beschränkte Vertretungsrechte für bestimmte Personen vor. Von Gesetzes wegen sind das allerdings nur der Ehegatte und der eingetragene Partner. Inhaltlich sind die Aufgaben auf die wirtschaftlichen Alltagsfragen beschränkt.

3. Inhalt des Vorsorgeauftrages

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine oder mehrere Personen mit der Erledigung gewisser Angelegenheiten betrauen. Der Vorsorgeauftrag darf über die gesetzliche Vorgabe hinausgehen und ermöglicht daher einerseits andere und zusätzliche Personen als Ehegatten und eingetragene Partner zu bestimmen sowie andererseits auch weitere Geschäfte als nur die wirtschaftlichen Alltagsangelegenheiten zu bezeichnen.

Mit dem Vorsorgeauftrag kann daher die gesamte Personen- und oder Vermögenssorge und/oder die Vertretung im gesamten Rechtsverkehr an Beauftragte Personen übertragen werden. Nicht übertragbar sind dagegen absolut höchst persönliche Rechte, wie beispielswiese die Errichtung eines Testaments. In folgenden Bereichen können Aufgaben und Befugnisse übertragen werden:

3.1. Personensorge

Zur Personensorge gehört alles, was mit der Persönlichkeit des Auftraggebers im Zusammenhang steht. Mögliche Handlungen in diesem Bereich sind das Öffnen der Post, Entscheidungen im Bereich der Gesundheit und aller privaten Angelegenheiten, Regelungen für das Wohnen, Kommunikation persönlicher Anliegen und Bedürfnisse etc.

3.2. Vermögenssorge

Die Vermögenssorge umfasst die Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen. Dazu gehören die Verwaltung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Umgang mit Banken, die Verfügungsgewalt über Konti, Ausfüllen von Steuererklärungen, Einfordern von Ansprüchen etc.

3.3. Vertretung im Rechtsverkehr

Die Vertretung im Rechtsverkehr beinhaltet eine Wahrung der Interessen der urteilsunfähigen Person im Rechtsverkehr gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten. Dazu zählen die Eingehung von Verträgen und Rechtsgeschäften sowie deren Auflösung durch Kündigungen, Abschluss von Grundstückgeschäften und Führen von Gerichtsprozessen.

4. Entschädigung

Die beauftragte Person hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Diese kann entweder im Vorsorgeauftrag festgelegt werden oder wird andernfalls durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im angemessenen Rahmen bestimmt. Je nach Art der Tätigkeit und je nach Qualifikation der beauftragten Person beträgt die Gebühr zwischen CHF 30.00 bis CHF 120.00 pro Stunde. Spesenersatz ist immer geschuldet.

5. Form

Der Vorsorgeauftrag ist entweder wie ein Testament von Anfang bis Ende unter Einschluss von Ort und Datum sowie Unterschrift vollständig von Hand zu schreiben oder aber öffentlich zu beurkunden durch einen Notar. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, ist der Vorsorgeauftrag ungültig.

6. Funktion der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich nur noch, ob dieser gültig errichtet worden und die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist. Ein weiteres Engagement der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann durch einen korrekten Vorsorgeauftrag damit verhindert werden.

7. Aufbewahrung

Damit der Vorsorgeauftrag im Bedarfsfall effektiv aufgefunden wird, ist der Aufbewahrungsort der oder den beauftragten Personen mitzuteilen. Der Aufbewahrungsort kann grundsätzlich frei gewählt werden. Möglich ist auch, diesen beim Zivilstandsamt ins Personenstandsregister eintragen zu lassen. Gewisse Kantone wie beispielsweise Zürich oder Basel-Stadt bieten überdies eine amtliche Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen an.