Ehevertrag

1. Individuelle Einzelfallgestaltung

Durch den Abschluss eines Ehevertrages steht den Ehegatten ein bunter Strauss individueller Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Innerhalb der gesetzlichen Schranken können sie einen anderen Güterstand wählen oder die Regeln ihres Güterstandes ändern und dadurch ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Gewählt werden kann die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung. Zur Realisierung einer optimalen individuellen Einzelfallgestaltung sind beispielsweise folgende Modifikationen des Güterstandes möglich:

Bei der Errungenschaftsbeteiligung u.a.:

  • Zuweisung von Errungenschaftsvermögen, das der Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, zum Eigengut (ZGB 199)
  • Zuweisung der Erträgnisse des Eigenguts zum Eigengut (ZGB 199)
  • Abänderung der Beteiligung am Vorschlag (ZGB 216)
  • Regelung der Verfügung über Miteigentum (ZGB 201 II und 228)
  • Regelung der Zuteilung von Hausrat (ZGB 219 und 241 ff.)

Bei der Gütergemeinschaft u.a.:

  • Beschränkung des Gesamtguts auf die Errungenschaft (Errungenschaftsgemeinschaft)
  • Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände vom Gesamtgut (Ausschlussgemeinschaft)
  • Abänderung der Beteiligung am Gesamtgut (ZGB 241)
  • Regelung der Verfügung über Miteigentum (ZGB 201 II und 228)
  • Regelung der Zuteilung von Hausrat (ZGB 219 und 241 ff.)

 

2. Formvorschriften

Der Ehevertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar (ZGB 184).

 

3. Begünstigung des überlebenden Ehegatten

Das wichtigste Anliegen der Ehegatten stellt in der Praxis die möglichst optimale Absicherung des überlebenden Ehegatten dar. Insbesondere bei selbstbewohnten Immobilien kann es für den Überlebenden von existentieller Bedeutung sein, dass er diese auch nach dem Ableben seines Ehegatten weiterhin bewohnen kann und sich nicht zu deren Verkauf gezwungen sieht. Die Umsetzung der Begünstigung mittels Ehevertrag hängt u.a. davon ab, wie sich die Vermögensverhältnisse der Ehegatten präsentieren. Weichenstellend ist dabei, ob diese über wenige oder über viele Eigengüter verfügen.

 

3.1. Wenig Eigengüter

Verfügungen die Ehegatten über keine oder nur wenige Eigengüter, kann der überlebende Ehegatte dadurch güterrechtlich optimal begünstigt werden, indem ihm unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nicht nur – wie gesetzlich vorgesehen –  die Hälfte, sondern der gesamte Vorschlag des vorverstorbenen Ehegatten zugewiesen wird. Das ist gemeinsamen Kindern gegenüber ohne Einschränkungen und ohne Berücksichtigung ihrer Pflichtteile möglich (ZGB 216 II).

Beispiel: Die Ehegattin besitzt Schmuck von CHF 1‘000 und der Ehemann im selben Wert eine Uhr. Während der Ehe hat der Ehemann eine Wohnung zu CHF 1‘800‘000 gekauft, welche mit einer Hypothek von aktuell noch CHF 200‘000 belastet ist und den einzigen Vermögenswert der Eheleute darstellt. Ihrer Ehe sind zwei Kinder entsprungen. Die Eheleute möchten sich gegenseitig möglichst optimal absichern. Insbesondere soll die Ehefrau in der Wohnung verbleiben können.

Ehefrau

Ehemann

Eigengut

Errungenschaft

Errungenschaft

Eigengut

1‘000 Schmuck

0

1‘600‘000 Wohnung

1‘000 Uhr

1‘000

0

1‘600‘000

1‘000

 

Ohne Ehevertrag würde das Ableben des Ehemannes dazu führen, dass die überlebende Ehefrau aus Güterrecht ihren Schmuck als Eigengut und rechnerische die Hälfte des Errungenschaftsvorschlags (Wohnung) von CHF 800‘000 (CHF 1‘800‘000 – CHF 200‘000 : 2) erhält. Die Uhr als Eigengut des verstorbenen Ehemannes und die andere Hälfte des Errungenschaftsvorschlages von CHF 800‘000  bilden den Nachlass. Aus Erbrecht stehen der überlebenden Ehefrau und den Kindern je die Hälfte des Nachlasses zu. Sollte die Ehefrau in der Wohnung verbleiben und diese behalten wollen, hätte sie den Kindern CHF 400‘000 (Hälfte von CHF 800‘000) für die Wohnung auszuzahlen. Mangels liquider Mittel ist das der Ehefrau nicht oder nur durch Erhöhung der Hypothek möglich.

Mit Ehevertrag können die Ehegatten vereinbart, dass der überlebende Ehegatte nicht nur die Hälfte, sondern den gesamten Errungenschaftsvorschlag beider Ehegatten bekommt. Diesfalls erhält die überlebende Ehefrau aus Güterrecht ihren Schmuck als Eigengut und die gesamte Wohnung als Errungenschaft. In den Nachlass des Ehemannes fällt einzig dessen Uhr. Aus Erbrecht hat die Ehefrau den Kindern keine Auszahlung für die Wohnung zu leisten, da ihr diese  mittels Ehevertrag aus Güterrecht übertragen wird  und daher gar nicht in den Nachlass fällt

3.2.   Viel Eigengüter

Verfügen die Ehegatten dagegen über sehr grosse und im Verhältnis zur Errungenschaft weit überwiegende Eigengüter, verliert die ehevertragliche Zuweisung beider Errungenschaftsvorschläge an Bedeutung. Diesfalls kann der überlebende Ehegatte allenfalls durch einen Wechsel des Güterstandes zur Gütergemeinschaft besser abgesichert werden.

Beispiel: Die Ehegattin besitzt Schmuck von CHF 1‘000. Der Ehemann hat während der Ehe von einem reichen Onkel eine Wohnung zu CHF 1‘800‘000 mit einer hypothekarischen Belastung von CHF 200‘000 geerbt. Von der PK hat der Ehemann nach seiner Pensionierung einen Kapitalbezug von CHF 200‘000 getätigt. Der Ehe sind zwei Kinder entsprungen. Die Eheleute möchten sicherstellen, dass die Ehefrau beim Ableben des Ehemannes möglichst in der Wohnung verbleiben kann.

Ehefrau

Ehemann

Eigengut

Errungenschaft

Errungenschaft

Eigengut

1‘000 Schmuck

0

200‘000 Kapitalbezug PK

1‘600‘000 Wohnung

1‘000

0

200‘000

1‘600‘000

 

Ohne Ehevertrag würde das Ableben des Ehemannes dazu führen, dass die überlebende Ehefrau aus Güterrecht ihren Schmuck als Eigengut und die Hälfte des PK-Kapitalbezugs von CHF 100‘000 als Hälfte des Errungenschaftsvorschlages erhält. Die andere Hälfte des Kapitalbezugs von CHF 100‘000 und die Wohnung von CHF 1‘600‘000 Uhr als Eigengut des verstorbenen Ehemannes bilden den Nachlass von CHF 1‘700‘000 Aus Erbrecht stehen der überlebenden Ehefrau und den Kindern je die Hälfte des Nachlasses, d.h. je CHF 850‘000 (Hälfte von CHF 1‘700‘000) zu. Sollte die Ehefrau in der Wohnung verbleiben und diese behalten wollen, hätte sie den Kindern CHF 850 ‘000 auszuzahlen. Es stehen aber nur CHF 200‘000 liquide Mittel zur Verfügung. Die Ehefrau muss entweder die Wohnung verkaufen oder die Hypothek massiv erhöhen.

Wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten und mit einem Ehevertrag der Ehefrau der gesamte Errungenschaftsvorschlag zugewiesen, verbessert sich ihre Situation wegen der im Verhältnis zum Eigengut bedeutend kleineren Errungenschaft nur sehr gering. Die Ehefrau bekommt auf diese Weise ihren Schmuck und den gesamten Kapitalbezug von CHF 200‘000 aus Güterrecht. Die Wohnung von CHF 1‘600‘000 fällt als Eigengut des Ehemannes in seinen Nachlass. Diesen hat die Ehefrau mit den Kindern zu teilen, so dass die Erbansprüche je CHF 800‘000 betragen (Hälfte von CHF 1‘600‘000). Die Situation hat sich für die Ehefrau nur unwesentlich verbessert. Sie hat den Kindern CHF 800‘000 auszuzahlen.

Bei derartigen Konstellation können die Eheleute ihren Güterstand ändern und von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütergemeinschaft wechseln. Bei dieser gehört mit Ausnahme des Schmucks der Ehefrau das gesamte übrige eheliche Vermögen zum Gesamtgut. Durch die hälftige Beteiligung beider Ehegatten, insbesondere der Ehefrau am Gesamtgut, ist diese bereits erheblich besser gestellt. Die gesamthafte Zuweisung des Gesamtguts an den überlebenden Ehegatten ist bei Vorhandensein von Kindern nur sehr beschränkt möglich ist, weil ihre Pflichtteilsansprüche zu wahren sind (ZGB 241 III).

Ehefrau

Ehemann

Eigengut

Gesamtgut

Eigengut

1‘000 Schmuck 

200‘000 PK-Kapitalbezug
1‘600‘000 Wohnung

0

1‘000

1‘800‘000

0

 

Beim Tod des Ehemannes steht der Ehefrau aus Güterrecht ein Anspruch von CHF 900‘000 am Gesamtgut zu. Die andere Hälfte des Gesamtgutes bildet den Nachlass, welchen sich die Ehefrau und die Kinder teilen, d.h. Ansprüche von je CHF 450‘000 bestehen. Die Situation hat sich für die Ehefrau durch den Güterstandswechsel deutlich verbessert, muss sie den Kindern nun nur noch CHF 450‘000, statt CHF 800‘000 auszahlen.

4. Ausschluss der Erbansprüche von Eltern kinderloser Ehegatten

Bis zum 31. Dezember 2022 liess sich eine optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten bei kinderlosen Eheleuten, deren Eltern noch leben, oftmals  nur durch einen Wechsel des Güterstandes erreichen.

Beispiel: Nimmt man beim vorstehenden Beispiel an, dass die Ehe kinderlos ist und die Eltern des Ehemannes noch leben, präsentieren sich grundsätzlich dieselben Verhältnisse.

Weisen die Eheleute unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mittels Ehevertrag dem überlebenden Ehegatten die gesamte Errungenschaft zu, fällt die Wohnung, da Eigengut des Ehemannes, in dessen Nachlass. Diesen teilt die überlebende Ehefrau mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes und zwar gemäss den gesetzlichen Erbansprüchen von 3/4 für die Ehefrau und 1/4 für die Eltern. Die Ehefrau hat den Eltern somit CHF 400‘000 (1/4 von CHF 1‘600‘000) auszuzahlen. Selbst wenn der Ehemann seine Eltern testamentarisch auf den Pflichtteil von 1/8 (1/2 x 1/4) setzt, ist diesen immer noch CHF 200‘000 (1/8 von CHF 1‘600‘000) auszurichten.

 Wechseln die Eheleute dagegen vom Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu jenem der Gütergemeinschaft, fällt mit Ausnahme des Schmucks der Ehefrau das gesamte eheliche Vermögen und damit auch die Wohnung in das Gesamtgut. Dieses kann mittels Ehevertrag dem überlebenden Ehegatten vollumfänglich zugewiesen werden. Durch Abschluss eines Ehevertrages, mit welchem zur Gütergemeinschaft gewechselt und dem überlebenden Ehegatten der gesamte Gesamtgut zugewiesen wird, können Erb- und Pflichtteilsansprüche der Eltern kinderloser Ehegatten ausgeschaltet werden. Die Ehefrau hat den Eltern des Ehemannes keine Auszahlung zu leisten. 

Nachdem die Pflichtteilsansprüche der Eltern ab dem 1. Januar 2023 unter dem neuen Erbrecht dahingefallen sind, sind derartige Güterstandswechsel zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten künftig nicht mehr erforderlich. Verfügungen von Todes wegen der Ehegatten sind ausreichend, um die Erbansprüche der Eltern auszuschliessen.